Zahlreiche Kommunen in der Republik haben bereits die Vorweihnachtszeit genutzt, um die Straßenverkehrsordnung in Sachen ‚Knöllchen‘ etwas auszusetzen. Das so genannte Verwarnungsgeld wurde temporär nicht angewandt und es blieb bei einem freundlichen Hinweis, dass man die Vorweihnachtszeit nicht stören wollte. Selbstverständlich werden hier Verstöße, die grob fahrlässig sind, ausgenommen; denn jemand, der mit seinem Fahrzeug auf einem Radweg, Behindertenparkplatz oder sogar in einer Feuerwehreinfahrt parkt, muss natürlich zahlen.